Satzung des TC Bad Eilsen e.V. 

 

Am 3.01.1981 beschlossene und am
25. 05.1984, 12.12.1986, 11.12.1987, 23.09.1988, 24.11.1989, 07.12.1992, 10.01.1994, 06.02.1995, 16.02.1998, 06.02.2009,12.02.2016, 16.03.2018, 24.09.2021 und 28.02.2024 geänderten Fassung.

§ 1
Der Verein führt den Namen "Tennisclub Bad Eilsen" e.V. und hat seinen Sitz in Bad Eilsen. Gründungstag ist der 18.05.1960.
 
§ 2
Der Tennisclub Bad Eilsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit und den Tennissport im Besonderen zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
 
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
 
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 6
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Tennisverbandes e.V. und regelt, im Einklang mit deren Satzungen, seine Angelegenheiten selbständig.
 
§ 7
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, sowie die Satzungen der in § 6 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.
 
§ 8
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede unbescholtene natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Wird eine Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
Eine passive Mitgliedschaft mit gesonderter Beitragsregelung ist möglich.
 
§ 9
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragslast befreit.
 
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung jeweils zum Schluss des betreffenden Kalenderjahres, eine Austrittserklärung ist grundsätzlich nicht rückwirkend wirksam;
  2. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates;
  3. durch Tod.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
 
§ 11
Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 10 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
  1. wenn die in § 13 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
  2. wenn das Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
  3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betreffenden Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich mündlich vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben, nebst Begründung, zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das entscheidet.
 
§ 12
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen; zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
§ 13
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
  1. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit der deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
  2. nicht gegen Interessen des Vereins zu handeln;
  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge als Jahresbeitrag bis zum 15. März zu entrichten. In Form einer Einzugsermächtigung wird der Jahresbeitrag einmal jährlich abgebucht. Stichtag ist der 15.03. einen jeden Jahres.
    Ehepaare haften für den Beitrag des jeweils anderen Partners gesamtschuldnerisch. Eltern haften - gesamtschuldnerisch - für die Beiträge der von Ihnen angemeldeten minderjährigen Kinder; dies gilt endgültig auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinder. Die persönliche Haftung der Kinder nach Volljährigkeit bleibt hiervon unberührt.
  4. an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hatte.
  5. an allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 6 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat, bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 6 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich der Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Spielbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
  6. Jedes aktive Mitglied (außer Ehrenmitglieder), zwischen 18 und 67 Jahren, ist verpflichtet, pro Jahr einen Arbeitseinsatz von mindestens 3 Stunden abzuleisten. Der Arbeitseinsatz kann auch durch einen finanziellen Ausgleich abgegolten werden.
§ 14
Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
 
§15
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern über 14 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll einmal alljährlich als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die im § 16 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am schwarzen Brett, bzw. durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 10 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den § 24 und § 25.
 
§ 16
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
  1. Wahl der Vorstandsmitglieder;
  2. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
  3. Wahl von mindestens drei Kassenprüfern;
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  5. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;
  6. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
  7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 17
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
  1. Feststellen der Stimmberechtigten;
  2. Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer;
  3. Beschlussfassung über die Entlastung;
  4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
  5. Neuwahlen;
  6. besondere Anträge.
§ 18
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  1. dem 1. Vorsitzenden;
  2. dem 2. Vorsitzenden;
  3. dem Kassenwart;
  4. dem Schriftführer;
  5. dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart);
  6. dem Jugendleiter.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt.
Die Ämter des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Sportwartes werden in Geschäftsjahren mit ungerader Jahreszahl, die Ämter des 2. Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Jugendleiters in Geschäftsjahren mit gerader Jahreszahl zur Wahl gestellt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
 
§ 19
  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes:
    Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

  2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
    1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer Ehrenrat.
      Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
    2. Der 2. Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
    3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
    4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
    5. Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
    6. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen.
§ 20
Für jede im Verein betriebene Sportart kann ein Vereinsfachausschuss gebildet werden, der aus einem Obmann und zwei Warten der betreffenden Sportart besteht und der die Aufgabe hat, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung zu bestimmen, und die von seinem Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
 
§ 21
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 22
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 11.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:
  1. Verwarnung;
  2. Verweis;
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
  4. Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betreffenden belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 11 genannten Berufung.
 
§ 23
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer können gemeinschaftlich auch unangemeldete und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vornehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
 
§ 24
Die in §14 bezeichneten Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte; wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht mit Ausnahme der Personenwahlen nach § 18 öffentlich durch Handaufheben. Sämtliche Stimmberechtigten sind zu Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
 
§ 25
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
 
§ 26
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V., welcher es zugunsten des Sports zu verwenden hat.
 
§ 27
Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
 
Satzung eingetragen: Registergericht Amtsgericht Stadthagen Registerblatt VR 100028
 
Letzte Änderung:  28.02.2028